Zeitlich begrenzte Pflege
Bis zu theoretisch 56 Tagen bzw. acht Wochen je Kalenderjahr ist die sogenannte "Kurzzeitpflege" im Seniorencentrum St. Raphael möglich. Insgesamt acht eingestreute Plätze für die Kurzzeitpflege ermöglichen die vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person. Diese Leistung ist eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers nach dem Sozialgesetzbuch (Vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung nach § 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).
Entlastung und Rückkehr-Hilfe
Pflegende Angehörige können durch die Kurzzeitpflege eine zeitliche begrenzte Entlastung erfahren oder aber pflegebedürftige Menschen werden beispielsweise nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorbereitet. Die Kurzzeitpflege soll bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege) oder eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen, bei seelischer Überforderung der Pflegeperson oder vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen.
Verfügbarkeit nicht immer gewährleistet
Im Seniorencentrum St. Raphael stehen insgesamt acht eingestreute Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Das bedeutet, dass Kurzzeitpflege nur möglich ist, wenn aktuell ein Bewohnerzimmer verfügbar ist. Eine Vorplanung für einen längeren Zeitraum ist daher leider nicht möglich! Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Pflegesätze für Kurzzeitpflege
Folgende Kosten fallen ab 01.02.2022 an, wenn Sie die Kurzzeitpflege im Seniorencentrum St. Raphael in Anspruch nehmen möchten:
Pflegegrad | Tagessatz | Hinweise |
---|---|---|
Im Pflegegrad 0 sind Sie Selbstzahler und erhalten eine Rechnung. Sie haben keine Ansprüche auf Erstattung durch die Pflegekasse! Im Pflegegrad 1 haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege (§39c SGB V). | ||
kein Pflegegrad | € | Selbstzahler; keine Erstattungsansprüche |
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse generell die Gesamtkosten für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zu einer Höhe von 1.774,00 €, inkl. 4,28 € Ausbildungsumlagen. | ||
Grad 2 tgl. | 64,27 €* | Betrag reicht für 27 Tage |
Grad 3 tgl. | 80,45 €* | Betrag reicht für 22 Tage |
Grad 4 tgl. | 97,31 €* | Betrag reicht für 18 Tage |
Grad 5 tgl. | 104,87 €* | Betrag reicht für 17 Tage |
*inkl. Ausbildungsumlage
Wichtige Hinweise:
- Der Anteil der Investitionskosten wird vom Hochsauerlandkreis übernommen (Bitte unbedingt Pflegestufenbescheid beifügen, da sonst der HSK die Kosten nicht übernimmt).
- Gegebenenfalls wird zusätzlich ein Einzelzimmerzuschlag von 1,12 € / täglich fällig.
- Der Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung von derzeit 37,11 € ist vom Bewohner bzw. in Ausnahmefällen vom Sozialamt zu zahlen.
Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege beträchtlich aufgestockt, höchstens aber verdoppelt werden. Zudem kann die Kurzzeitpflege in der Pflegeeinrichtung bis zum Maximalbetrag ausgedehnt werden. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege aufgestockt, verringert sich der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege entsprechend für das laufende Jahr.